Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.03.2009

Rechtsprechung
   BGH, 11.02.2009 - 5 StR 11/09   

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https://dejure.org/2009,5714
BGH, 11.02.2009 - 5 StR 11/09 (https://dejure.org/2009,5714)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2009 - 5 StR 11/09 (https://dejure.org/2009,5714)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - 5 StR 11/09 (https://dejure.org/2009,5714)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 246 Abs. 2 StGB; § 46 StGB; § 267 StPO
    Unterschlagung (Anvertrautsein bei Leasingverträgen und einem Rechtsübergang); Strafzumessung (Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe); nicht sorgfältig abgefasste Urteilsgründe

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Betrugs i.R.e. Nutzung von Tankkarten ohne beabsichtigten Ausgleich der kreditierten Forderungen; Auswirkungen einer Verwertung von durch eine GmbH geleasten Fahrzeugen; Folgen eines Antrags für die GmbH durch den Angeklagten auf Abschluss eines ...

  • Judicialis

    StGB § 246 Abs. 2; ; StGB § 263 Abs. 3; ; StPO § 344 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafbarkeit wegen Betrugs i.R.e. Nutzung von Tankkarten ohne beabsichtigten Ausgleich der kreditierten Forderungen; Auswirkungen einer Verwertung von durch eine GmbH geleasten Fahrzeugen; Folgen eines Antrags für die GmbH durch den Angeklagten auf Abschluss eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 177 (Ls.)
  • wistra 2009, 236
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.09.2006 - 5 StR 156/06

    Veruntreuende Unterschlagung (Drittzueignung; Vollendung bei der Unterschlagung:

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - 5 StR 11/09
    Die Leasingverträge begründeten - nicht anders als Mietverträge (BGHSt 9, 90) oder Sicherungsübereignungen (BGH wistra 2007, 18, 21) - besondere, auf den Erhalt und die Rückführung des Eigentums ausgerichtete Verhaltenspflichten des Leasingnehmers (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 246 Rdn. 29; Fischer, StGB 56. Aufl. § 246 Rdn. 16).

    Daraus wird indes nicht deutlich, dass das Landgericht von den maßgeblichen Wiederbeschaffungswerten der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Unterschlagungshandlungen ausgegangen ist und nicht - zum Nachteil des Angeklagten - auch auf rückständige Raten oder einen entgangenen Gewinn in Form eines Zinsausfallschadens abgestellt hat (vgl. BGH wistra 2007, 18, 21).

  • BGH, 06.11.2007 - 1 StR 370/07

    Anforderungen an die Überzeugungsbildung und ihre Darstellung bei Verurteilung

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - 5 StR 11/09
    Die an BGHSt 52, 78 ff. ausgerichtete Verfahrensrüge versagt.

    Die Kenntnis dieser Umstände wäre für das Revisionsgericht indes von Nöten gewesen, da sie geeignet gewesen sind, die aus der besonderen Aussagemotivation - Geständnis nach Bekanntgabe einer als hinnehmbar erscheinenden Strafobergrenze - erwachsende Gefahr einer Falschbelastung (vgl. BGHSt 52, 78, 83) derart zu relativieren, dass die Vereinbarung im Rahmen der Beweiswürdigung nicht unerlässlich zu erwähnen war.

  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 274/03

    Vermögensverlust (Regelbeispiel; besonders schwerer Fall des Betruges; großes

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - 5 StR 11/09
    a) Im Fall 3 hat das Landgericht einen Vermögensverlust großen Ausmaßes gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB (bei nur knapp 26.000 Euro) bejaht und dabei übersehen, dass diese Grenze erst ab 50.000 Euro erreicht wird (BGHSt 48, 360).
  • BGH, 20.03.2008 - 1 StR 488/07

    Vorsatz und Vermögensnachteil bei der Untreue bei riskanten Handlungen

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - 5 StR 11/09
    Diese sind auf den Angeklagten übergegangen, nachdem er die H. GmbH faktisch erworben und geführt hatte (vgl. BGHR GmbH-Gesetz § 64 Abs. 1 Antragspflicht 3; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 25; BGH NJW 2008, 2451).
  • BGH, 10.07.1996 - 3 StR 50/96

    Treuhand - Erwerb einer GmbH - Untreue

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - 5 StR 11/09
    Diese sind auf den Angeklagten übergegangen, nachdem er die H. GmbH faktisch erworben und geführt hatte (vgl. BGHR GmbH-Gesetz § 64 Abs. 1 Antragspflicht 3; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 25; BGH NJW 2008, 2451).
  • BGH, 13.03.1956 - 2 StR 70/56
    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - 5 StR 11/09
    Die Leasingverträge begründeten - nicht anders als Mietverträge (BGHSt 9, 90) oder Sicherungsübereignungen (BGH wistra 2007, 18, 21) - besondere, auf den Erhalt und die Rückführung des Eigentums ausgerichtete Verhaltenspflichten des Leasingnehmers (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 246 Rdn. 29; Fischer, StGB 56. Aufl. § 246 Rdn. 16).
  • BGH, 27.09.1994 - 1 StR 526/94

    Persönliches Merkmal - Anvertrautsein - Unterschlagung

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - 5 StR 11/09
    Die von der H. GmbH geleasten drei Pkw (Fälle 4, 6 und 7) waren auch dem Angeklagten anvertraut im Sinn des § 246 Abs. 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 28 Abs. 2 Merkmal 2).
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    Die Annahme eines Vermögensverlustes von großem Ausmaß kommt in Betracht, wenn der angerichtete Schaden mehr als 50.000 Euro beträgt (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360, 362 ff.; Beschluss vom 11. Februar 2009 - 5 StR 11/09, wistra 2009, 236, 237; LK-StGB/ Tiedemann, 12. Aufl., § 263 Rn. 298a mwN).
  • LG Saarbrücken, 19.11.2019 - 2 KLs 5/18

    Abrechnungsbetrug zulasten der Kassenärztlichen Vereinigung: Computertomographie

    Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB wurde durch den Angeklagten demgegenüber nicht herbeigeführt, da die Schadensbeträge in den einzelnen Quartalen jeweils unterhalb der erforderlichen Wertgrenze von 50.000 ? (vgl. BGHSt 48, 360; BGH, wistra 2009, 236, 237) liegen.
  • LG Osnabrück, 06.03.2013 - 10 KLs 38/09

    Betrug; Handy; Anpingen

    b) Auch liegt das Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB) nicht vor, denn dieses setzt bei dem individuellen Schaden von einzelnen Personen ab 50.000 Euro an ( BGHSt 48, 360; BGH wistra 2009, 236).
  • BGH, 22.09.2009 - 5 StR 363/09

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; rechtsstaatswidrige Untersuchungshaft;

    a) Der vom Landgericht in diesen Fällen verwendete Maßstab widerspricht zum Nachteil des Angeklagten demjenigen, den das Landgericht in den Fällen II.1 bis 4 der Urteilsgründe herangezogen hat (vgl. BGH StraFo 2009, 163).
  • LG Saarbrücken, 29.06.2020 - 2 KLs 5/20

    Urteil gegen Pathologen rechtskräftig

    Zudem hat der Angeklagte in den Fällen 1-4.6-15 und 17 gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt, weil der Schaden jeweils über 50.000 EUR lag (vgl. BGHSt 48, 360; BGH, wistra 2009, 236, 237).
  • LG Landshut, 04.12.2020 - 3 KLs 204 Js 7164/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung auch bei Erledigung einer der einzubeziehenden

    Insbesondere ist ein Leasingfahrzeug dem Leasingnehmer anvertraut im Sinne des § 246 Abs. 2 StGB, weil Leasingverträge besondere, auf den Erhalt und die Rückführung des Eigentums ausgerichtete Verhaltenspflichten des Leasingnehmer begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 5 StR 11/09, BeckRS 2009, 6482).
  • LG Würzburg, 01.07.2021 - 5 KLs 721 Js 2934/20

    Anforderungen an Erlangen des Tatertrages bei Einziehungsentscheidung

    In allen vier Fällen liegt der insgesamt eingetretene Schaden damit oberhalb der durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgelegten Regel-Grenze von etwa 50.000,00 EUR (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2003, Az. 1 StR 274/03 = NJW 04, 169; Beschluss vom 11.02.2009, Az. 5 StR 11/09 = BeckRS 09, 6482 = wistra 09, 236).
  • LG Hof, 31.07.2014 - 4 KLs 18 Js 2959/12

    Angeklagter

    Hierbei handelt es sich um die Fälle unter B III. Nrn. 8, 9, 11, 13, 14, 15, 16, 20, 22, 23, 26, 28, 30, denn in diesen Fällen hat der Angeklagte einen Vermögensverlust großen Ausmaßes (vgl. hierzu BGHSt 48, 360; BGH wistra 2009, 236) herbeigeführt.
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Rechtsprechung
   BGH, 05.03.2009 - 3 StR 559/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6764
BGH, 05.03.2009 - 3 StR 559/08 (https://dejure.org/2009,6764)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2009 - 3 StR 559/08 (https://dejure.org/2009,6764)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2009 - 3 StR 559/08 (https://dejure.org/2009,6764)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensschaden im Falle eines Kreditbetruges bei Wertlosigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs infolge der Leistungsunfähigkeit des Darlehensnehmers; Vermögensschaden im Falle eines Kreditbetruges bei Bestehen werthaltiger Sicherheiten zur Abdeckung des ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 263
    Vermögensschaden im Falle eines Kreditbetruges bei Wertlosigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs infolge der Leistungsunfähigkeit des Darlehensnehmers; Vermögensschaden im Falle eines Kreditbetruges bei Bestehen werthaltiger Sicherheiten zur Abdeckung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 206
  • wistra 2009, 236
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.03.1999 - 5 StR 355/98

    Betrug bei Versicherungsverträgen; Schadenskompensation; Vermögensschaden;

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - 3 StR 559/08
    Daher liegt im Falle eines Kreditbetruges auch dann, wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch infolge der Leistungsunfähigkeit des Darlehensnehmers wertlos ist, ein Vermögensschaden nicht vor, soweit dem Kreditgeber werthaltige Sicherheiten gegeben worden sind, die sein Ausfallrisiko abdecken und die er ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn, sofort nach Fälligkeit realisieren kann (vgl. BGH NStZ 1999, 353, 354; NJW 1986, 1183).
  • BGH, 07.01.1986 - 1 StR 486/85

    Schaden beim Kreditbetrug

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - 3 StR 559/08
    Daher liegt im Falle eines Kreditbetruges auch dann, wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch infolge der Leistungsunfähigkeit des Darlehensnehmers wertlos ist, ein Vermögensschaden nicht vor, soweit dem Kreditgeber werthaltige Sicherheiten gegeben worden sind, die sein Ausfallrisiko abdecken und die er ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn, sofort nach Fälligkeit realisieren kann (vgl. BGH NStZ 1999, 353, 354; NJW 1986, 1183).
  • BGH, 23.01.2013 - 1 StR 459/12

    Faktischer Geschäftsführer (weiterer formeller Geschäftsführer: beherrschende

    Ist (ebenso wie die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs) der Schadenseintritt rechtsfehlerfrei festgestellt, nicht aber der Schadensumfang, so führt dies zur Bestätigung des Schuldspruchs, aber zur Aufhebung des Strafausspruchs (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08; zusammenfassend Kuckein in KK-StPO, 6. Aufl., § 353 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 29.01.2013 - 2 StR 422/12

    Feststellung des Vermögensschadens beim Betrug (Gefährdungsschaden;

    Ein Schaden entsteht daher nur, wenn die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 576/08, StV 2010, 78) und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2005 - 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374; BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206).

    Ein Minderwert des Rückzahlungsanspruchs, etwa infolge einer Täuschung über die Bonität, kann mithin durch den Wert hinreichend werthaltiger und liquider Sicherheiten kompensiert werden (vgl. BGH, aaO, NStZ-RR 2005, 374; BGH, aaO, NStZ-RR 2009, 206; Fischer StGB 60. Aufl. § 263 Rn. 133).

  • BGH, 10.08.2017 - 3 StR 549/16

    Zulässigkeit einer Verweisung bei sich nachträglich herausstellender

    Beim Kreditbetrug ist anerkannt, dass für den (Darlehens-)Gläubiger Sicherheiten nur dann eine schadenshindernde Kompensation darstellen können, wenn sie ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des - betrügerisch handelnden - Schuldners, und ohne Gefährdung durch ihn sofort nach Fälligkeit realisiert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 437/15, NStZ 2016, 286, 287; Beschlüsse vom 1. September 1994 - 1 StR 468/94, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 43; vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 420/08, NStZ 2009, 150 f.; vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206; S/S/Perron, StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 162a; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 212 mwN).

    Soweit in der Rechtsprechung in solchen Fällen selbstschuldnerische Bürgschaften als kompensierend angesehen wurden, ging es um Bürgschaften unbeteiligter Dritter (vgl. RG, Urteil vom 18. März 1940 - 2 D 16/40, RGSt 74, 129, 130 f.; BGH, Urteile vom 3. Juni 1960 - 4 StR 121/60, BGHSt 15, 24, 27 f.; vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 356; Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, aaO; ferner NKStGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 263 Rn. 255).

  • BGH, 06.03.2012 - 4 StR 669/11

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug (Vermögensschaden; betrügerische

    In den Gesamtvermögensvergleich vor und nach der Verfügung miteinzubeziehen sind auch bestehende Sicherungsmöglichkeiten, die, sofern sie werthaltig sind und von dem durch die Vermögensverfügung nachteilig Betroffenen ohne Schwierigkeiten realisiert werden können, geeignet sind, einen verfügungsbedingten Vermögensnachteil zu kompensieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2009 - 5 StR 91/09, NStZ-RR 2010, 109; vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 71; vom 17. August 2005 - 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374; Urteile vom 22. Oktober 1986 - 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199, 202; vom 3. Juni 1960 - 4 StR 121/60, BGHSt 15, 24, 27; vgl. SSWStGB/ Satzger, § 263 Rn. 154 ff. m.w.N.).
  • LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11

    World Conference Center Bonn

    Bei einer eingeschränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners entsteht nämlich nur dann kein Schaden, wenn und soweit der getäuschte Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdecken und - ohne dass der Schuldner dies vereiteln kann - mit unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand realisierbar sind (BGH, Beschl. v. 29.01.2013, a.a.O.; BGH NJW 2012, 2370 f.; NStZ-RR 2009, 206; NStZ 2009, 150; NStZ 1999, 353 f.; Fischer , a.a.O., § 263 Rz. 133; Cramer/Perron , a.a.O., § 263 Rz. 162a).
  • BGH, 23.01.2014 - 3 StR 365/13

    Unzureichende Prüfung des Schadensmerkmals beim Betrug (fehlende Erörterung von

    a) Der Vermögensschaden beim Betrug ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch einen umfassenden Vergleich der Vermögenslage des Getäuschten vor und nach dessen Vermögensverfügung festzustellen (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 193/98, BGHSt 45, 1, 4; Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 354; Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ-RR 2014, 13).

    An einem Vermögensschaden fehlt es etwa dann, wenn der Verfügende seinerseits eine Forderung - insbesondere auf Rückzahlung - geltend machen kann, soweit er über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein diesbezügliches Ausfallrisiko abdecken und die er ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn sofort nach Fälligkeit realisieren kann, wobei hinsichtlich der Bonität der Sicherheiten auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 354; Beschlüsse vom 1. September 1994 - 1 StR 468/94, StV 1995, 254, 255; vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206 und vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ-RR 2014, 13).

  • BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14

    Bezifferung des Vermögensschadens (Aufrechterhaltung des Schuldspruchs bei

    Ein Schaden entsteht nur insoweit, als die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 576/08, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 69) und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2005 - 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374, 375, und vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206).
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