Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1085 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   5. Abschnitt - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   2. Titel - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)   
   III. Nießbrauch an einem Vermögen (§§ 1085 - 1089)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1085

1Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, daß der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. 2Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.

Querverweise

Auf § 1085 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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