Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| 5. Titel - Wirkungen der Ehe im allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) 1Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. 2Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Mißbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
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Rechtsprechung zu § 1353 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1353 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 11/85
Begriff der Vermögensverwaltung; Ansprüche eines Ehegatten wegen zweckwidriger ...
- BSG, 11.12.1980 - 2 RU 37/79
Gewährung von Haushaltshilfe - Führung des Haushalts
- BGH, 08.03.1962 - VII ZR 225/60
Querverweise
Auf § 1353 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1314