Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518) |
3. Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten (§§ 1450 - 1470) |
1Die Vorschriften des § 1463 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sondergutes gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. 2Die Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtgutes geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.
Rechtsprechung zu § 1464 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 1464 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 05.06.1985 - IVb ZR 27/84
Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses nach Beendigung des Prozesses
- OLG Köln, 22.07.1986 - 4 WF 114/86
Prozesskostenvorschuß; Prozesskostenhilfe; Gewährung von Prozesskostenhilfe; ...
- BGH, 06.05.1964 - IV ZR 82/63
Rechtsmittel
- BGH, 14.04.1971 - IV ZR 16/70
Rückforderung des Prozeßkostenvorschusses
- OLG Düsseldorf, 23.04.1986 - 2 WF 83/86
Ehescheidungsprozeß; Prozeßkostenvorschußpflicht; Angemessener Unterhalt
Querverweise
Auf § 1464 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- II. Vertragsmäßiges Güterrecht
- 3. Gütergemeinschaft
- c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
- § 1465