Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| 6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518) |
| 3. Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
| c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten (§§ 1450 - 1470) |
(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.
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Rechtsprechung zu § 1452 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1452 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90
Mögliche Nichtigkeit einer testamentarischen Verfügung zugunsten des Heimträgers
- BayObLG, 25.07.1991 - BReg. 3 Z 16/91
Firma eines zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Handelsgeschäftes
- BGH, 26.02.1965 - IV ZR 102/64
Scheidungsbegehren wegen nicht mehr bestehender häuslicher Gemeinschaft seit über ...