Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
I. Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) 1Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. 2Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Rechtsprechung zu § 1363 BGB a.F.
9 Entscheidungen zu § 1363 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 16.08.1963 - VI 112/62 U
Begrenzte Fortgeltung des früheren gesetzlichen Güterstandes der Verwaltung und ...
- OLG Naumburg, 27.01.2022 - 2 Wx 1/22
Gesetzliche Erbfolge - insbesondere Ehegattenerbrecht - bei dem Erbfall eines im ...
- BVerwG, 24.06.1971 - III C 52.69
Vertreibungsschaden an Grundvermögen - Kürzung des Grundbetrages der ...
- BGH, 07.12.1965 - V ZR 44/63
Abschluss eines notariellen Übergabevertrages - Anfechtung eines Vertrages wegen ...
- BVerwG, 23.07.1963 - IV B 41.63
Anspruch auf Zuerkennung der Hälfte eines festgestellten Vertreibungsschadens an ...
- BGH, 27.02.1963 - IV ZR 189/62
Rechtsmittel
- BGH, 28.03.1962 - IV ZR 237/61
Rechtsmittel
- BVerwG, 08.03.1973 - III C 112.71
Vereinigung von Forderung und Schuld durch den Erbfall i.F.e. Miterbschaft - ...
- BGH, 14.12.1960 - IV ZR 161/60
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 1363 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1318