Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1367 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   I. Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 1367

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Rechtsprechung zu § 1367 BGB a.F.

8 Entscheidungen zu § 1367 BGB a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1367 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
          Eheliches Güterrecht
            I. Gesetzliches Güterrecht
            II. Vertragsmäßiges Güterrecht
              3. Gütergemeinschaft
                b) Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau
                c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
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