Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
I. Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.
(3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1369 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 1369 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 20.09.1995 - XII ZR 16/94
Einbeziehung einer aufgrund des Todes eines Dritten zugeflossenen ...
- BFH, 16.08.1963 - VI 112/62 U
Begrenzte Fortgeltung des früheren gesetzlichen Güterstandes der Verwaltung und ...
- BGH, 06.02.1962 - V BLw 8/61
Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge aus dem ...
- BGH, 27.02.1963 - IV ZR 189/62
Rechtsmittel
- BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde; ...
Querverweise
Auf § 1369 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1318