Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
I. Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) 1Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. 2Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen.
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, daß ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstandes eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.
Rechtsprechung zu § 1375 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 1375 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 05.11.2013 - 24 U 179/12
Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich der Erstattung von Steuerbeträgen
- BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09
Zugewinnausgleich: Ermittlung des Endvermögens bei Gesamtschuld der Eheleute mit ...
- BVerwG, 08.03.1973 - III C 112.71
Vereinigung von Forderung und Schuld durch den Erbfall i.F.e. Miterbschaft - ...
- BGH, 22.10.2014 - XII ZR 194/13
Zugewinnausgleichsanspruch: Maßgebliches Vermögen des Ausgleichspflichtigen in ...