Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| 6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| I. Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) 1Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im ganzen zu verfügen. 2Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
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Rechtsprechung zu § 1365 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1365 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 16.08.1963 - VI 112/62 U
Begrenzte Fortgeltung des früheren gesetzlichen Güterstandes der Verwaltung und ...
- BGH, 27.02.1963 - IV ZR 189/62
Rechtsmittel
- BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde; ...