Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1380 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   I. Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390)   
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Textdarstellung

  

§ 1380

(1) 1Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, daß es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. 2Im Zweifel ist anzunehmen, daß Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.

(2) 1Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. 2Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.

Rechtsprechung zu § 1380 BGB a.F.

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