Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| 6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| I. Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten zu besorgen ist, daß seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet werden.
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Rechtsprechung zu § 1389 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 1389 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BSG, 16.12.1958 - 10 RV 25/54
Voraussetzungen der Gewährung einer Witwerrente als Kriegsopferversorgung - ...
- BGH, 13.03.1978 - VIII ZR 241/76
Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten im Konkurs
- BGH, 23.09.1966 - VI ZR 9/65
Begriff des "angemessenen Unterhalts der Familie" i. S. des § 1360 a Bürgerliches ...
- BGH, 25.05.1966 - IV ZR 348/64
Rechtsmittel