Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1476 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518) |
3. Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
d) Auseinandersetzung des Gesamtgutes (§§ 1471 - 1482) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
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(1) Der Überschuß, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.
(2) 1Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muß er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. 2Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 1476 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1476 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 02.10.1980 - IV R 42/79
Ehegatte - Errungenschaftsgemeinschaft - Gegenbeweis - Ehegatten als ...
- BGH, 21.09.1960 - IV ZR 12/60
Rechtsmittel
- BGH, 27.09.1961 - IV ZR 69/61
Rechtsmittel