Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1482 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518)   
   3. Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518)   
   d) Auseinandersetzung des Gesamtgutes (§§ 1471 - 1482)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1482

1Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlaß. 2Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.

Rechtsprechung zu § 1482 BGB a.F.

Entscheidung zu § 1482 BGB a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 1482 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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