Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518) |
3. Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
e) Fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 - 1518) |
(1) 1Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, daß die Gütergemeinschaft nach dem Tode eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. 2Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. 3Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlaß; im übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
(2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.
Rechtsprechung zu § 1483 BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 1483 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 26.05.2011 - 31 Wx 52/11
Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft: Erteilung eines ...
- BFH, 13.05.1966 - VI 238/64
- BFH, 10.11.1967 - III 98/64
Verstoß gegen das GG - Rechtmäßigkeit der Vorschrift
- BGH, 15.12.1976 - IV ZR 52/75
Kommanditistenstellung als Surrogat eines Erbschaftsgegenstandes; Dingliche ...
- BGH, 01.04.1965 - III ZR 45/64
Rechtswirksamkeit des Erbvertrages - Voraussetzung einer Irrtumsanfechtung - ...
- BGH, 04.11.1959 - V ZR 45/59
Fortgesetzte Gütergemeinschaft