Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| 6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518) |
| 3. Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
| e) Fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 - 1518) |
(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
(2) 1Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2Ist der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. 3Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 4Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testamente treffen.
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Rechtsprechung zu § 1516 BGB a.F.
Entscheidung zu § 1516 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 26.05.2011 - 31 Wx 52/11
Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft: Erteilung eines ...