Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1490 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518) |
3. Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
e) Fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 - 1518) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
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1Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an dem Gesamtgute nicht zu seinem Nachlasse. 2Hinterläßt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle. 3Hinterläßt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten an.
Rechtsprechung zu § 1490 BGB a.F.
Entscheidung zu § 1490 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 01.04.1965 - III ZR 45/64
Rechtswirksamkeit des Erbvertrages - Voraussetzung einer Irrtumsanfechtung - ...
Querverweise
Auf § 1490 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- II. Vertragsmäßiges Güterrecht
- 3. Gütergemeinschaft
- e) Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1518