Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 151 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
3. Titel - Vertrag (§§ 145 - 157) |
Alte Fassung
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1Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. 2Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Rechtsprechung zu § 151 BGB a.F.
Entscheidung zu § 151 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Oldenburg, 15.10.2002 - 17 T 995/02
Keine Geltung der Verkaufsvollmacht für Finanzierungsgrundschuld
Querverweise
Auf § 151 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertrag
- § 152