Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1978 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   2. Abschnitt - Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942 - 2063)   
   2. Titel - Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)   
   III. Beschränkung der Haftung des Erben (§§ 1975 - 1992)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 1978

(1) 1Ist die Nachlaßverwaltung angeordnet oder das Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlaßgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. 2Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlaßgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlaß gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlaß zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

Querverweise

Auf § 1978 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung der Erben
          Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten
            III. Beschränkung der Haftung des Erben
            IV. Unbeschränkte Haftung des Erben
          Mehrheit von Erben
            I. Rechtsverhältnis der Erben untereinander
Was ist das?

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