Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1979 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   2. Abschnitt - Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942 - 2063)   
   2. Titel - Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)   
   III. Beschränkung der Haftung des Erben (§§ 1975 - 1992)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 1979

Die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlaßgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, daß der Nachlaß zur Berichtigung aller Nachlaßverbindlichkeiten ausreiche.

Querverweise

Auf § 1979 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung der Erben
          Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten
            III. Beschränkung der Haftung des Erben
            IV. Unbeschränkte Haftung des Erben
          Mehrheit von Erben
            I. Rechtsverhältnis der Erben untereinander
Was ist das?

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