Bürgerliches Gesetzbuch
| 5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| 2. Abschnitt - Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942 - 2063) |
| 4. Titel - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
| I. Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
(1) 1Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. 2Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) 1Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. 2Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. 3Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schlusse jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
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Rechtsprechung zu § 2038 BGB a.F.
Entscheidung zu § 2038 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 23.02.2011 - 2 U 120/10
Wirksamkeit eines Vermächtnisses bei Ausschlagung der Erbschaft durch den ...
Querverweise
Auf § 2038 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung der Erben
- Mehrheit von Erben
- I. Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2032