Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2282 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   4. Abschnitt - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2282

(1) 1Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. 2Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Erbvertrag anfechten.

(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

Querverweise

Auf § 2282 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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