Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
4. Abschnitt - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) 1Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. 2Die Vorschriften der § 2231 Nr. 1, §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.
(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.
Rechtsprechung zu § 2276 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 2276 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 10.07.1975 - V BLw 25/74
Übertragung einer Hofstelle samt allem Zubehör sowie einen Teil des Grundbesitzes ...
- BayObLG, 19.02.1976 - BReg. 1 Z 8/76
Ausschluss als Erbe oder Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung wegen ...
- BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95
Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen ...
Querverweise
Auf § 2276 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Erbvertrag
- § 2290