Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
2. Titel - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304) |
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, daß er die angebotene Sache nicht annimmt.
Rechtsprechung zu § 300 BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 300 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Bonn, 19.05.2005 - 1 O 107/04
Ausschluss der Wandlung durch Beschaedigung des weiterbenutzten Kfz
- BGH, 20.11.2015 - V ZR 217/14
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- OLG Dresden, 08.10.2013 - 14 U 997/09
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