Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 293 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| 2. Titel - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 293 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 293 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 20.11.2015 - V ZR 217/14
Grundstückskaufvertrag: Rücktrittsrecht des in Annahmeverzug stehenden Käufers ...
- LG Lübeck, 23.07.2003 - 10 O 221/02
Falsche Zusicherung der Anzahl der Vorbesitzer eines Gebrauchtwagens - Verjährung
- LG Berlin, 25.07.2002 - 67 S 413/01
- BGH, 22.07.2010 - VII ZR 117/08
Werkvertrag: Verzug mit der Annahme der Nachbesserung bei Irrtum über die ...