Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 56 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89)   
   2. Titel - Juristische Personen (§§ 21 - 89)   
   I. Vereine (§§ 21 - 79)   
   2. Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 56

Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.

Querverweise

Auf § 56 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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