Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 76 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89)   
   2. Titel - Juristische Personen (§§ 21 - 89)   
   I. Vereine (§§ 21 - 79)   
   2. Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 76

(1) 1Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. 2Das gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.

(2) 1Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. 2Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. 3Der Anmeldung der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlußfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.

(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

Fassung aufgrund des Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3422), in Kraft getreten am 15.12.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2001Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG)10.12.2001BGBl. I S. 3422

Querverweise

Auf § 76 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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