Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 613 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 6. Titel - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 613 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 613 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 13.02.2003 - 10 Sa 18/02
Weiterbeschäftigungsanspruch - Annahmeverzug des Arbeitgebers - böswilliges ...
- ArbG Berlin, 22.08.2007 - 86 Ca 1696/07
Lebensaltersstufen benachteiligend nach AGG
- KG, 17.01.2005 - 16 WF 206/04
Ehescheidung: Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Ehescheidung und Begriff ...