Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 6. Titel - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
1Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teile ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. 2Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. 3Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
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Rechtsprechung zu § 630 BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 630 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- ArbG Berlin, 26.10.2012 - 28 Ca 18230/11
Korrektur eines Zeugnisses - Darlegungslast des Arbeitgebers
- BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 261/04
Erwähnung der Elternzeit im Arbeitszeugnis
- LAG Köln, 19.11.2009 - 13 Sa 829/09
Zeugnisberichtigung
- BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03
Qualifiziertes Zeugnis - Darlegungs- und Beweislast
- ArbG Frankfurt/Main, 12.07.2006 - 7 Ca 10889/05
Bestbeurteilung ist Ausnahmefall
- BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 507/04
Zeugnis - Unterschrift - Ausschlussfrist - Verwirkung