Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 70 BNatSchG.

Bundesnaturschutzgesetz a.F.

   Abschnitt 10 - Übergangsbestimmungen (§§ 69 - 71)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BNatSchG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BNatSchG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 70
Fortgelten bisherigen Rechts

(1) Solange die Länder im Rahmen des § 60 noch keine Vorschriften zur Erfüllung der sich aus § 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen haben, ist für von den Ländern anerkannte oder anzuerkennende Vereine § 29 in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung bis zum 3. April 2005 weiter anzuwenden.

(2) Soweit ein Land vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist im Rahmen des § 60 Vorschriften zur Erfüllung der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden Frist erlässt, tritt § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung mit Inkrafttreten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer Kraft.

Hinweis der Redaktion:

Der Schreibfehler in Absatz 1 ("§ 75 Abs. 3 des Grundgesetzes" statt "Art. 75 Abs. 3 des Grundgesetzes") entspricht der amtlich verkündeten Fassung. § 70 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.

Rechtsprechung zu § 70 BNatSchG a.F.

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