Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung.
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| VIIa. - Rückversicherungsaufsicht (§§ 119 - 121j) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/68/EG Vorschriften für Rückversicherungsunternehmen zu erlassen über
| 1. | die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne, | |
| 2. | den für die Lebensrückversicherung und die Nichtlebensrückversicherung maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds. |
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 | |
| 02.06.2007 | Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften | 28.05.2007 |
§ 119Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen
§ 120Zulässige Rechtsformen; Umfang der Erlaubnis
§ 121Versagung der Erlaubnis
§ 121aLaufende Rechts- und Finanzaufsicht
§ 121bAnlagegrundsätze
§ 121cWiderruf der Erlaubnis
§ 121dVerordnungs-
ermächtigung § 121eFinanz-
rückversicherung § 121fBestandsübertragung § 121gVersicherungs-
Zweckgesellschaften § 121hGeschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungs-
verkehr § 121iUnternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 121jBestandsschutz
Neu Gesamtansicht
ermächtigung § 121eFinanz-
rückversicherung § 121fBestandsübertragung § 121gVersicherungs-
Zweckgesellschaften § 121hGeschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungs-
verkehr § 121iUnternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 121jBestandsschutz
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 121d VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
- § 104g (Ermächtigungsgrundlage)