Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| VIIa. - Rückversicherungsaufsicht (§§ 119 - 121j) |
(1) 1Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis nach § 119 Abs. 1 im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt. 2Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht.
(2) Für Unternehmen im Sinne des § 111g Abs. 1 Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b, 121c, 121d und 121f.
Vorschrift eingefügt durch das Achte Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.06.2007 | Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften | 28.05.2007 |
ermächtigung § 121eFinanz-
rückversicherung § 121fBestandsübertragung § 121gVersicherungs-
Zweckgesellschaften § 121hGeschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungs-
verkehr § 121iUnternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 121jBestandsschutz
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