Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 110 VVG.
Zur nun geltenden Fassung von § 110 VVG.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 3. Titel - Hagelversicherung (§§ 108 - 115a) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 110 VVG a.F.
Entscheidung zu § 110 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 15.11.2000 - IV ZR 223/99
Feststellungsinteresse des Geschädigten im Haftpflichtprozeß
Querverweise
Auf § 110 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Schadensversicherung
- Hagelversicherung
- § 115a