Zur nun geltenden Fassung von § 113 VVG.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 3. Titel - Hagelversicherung (§§ 108 - 115a) |
1Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, der Versicherer nur für den Schluß der Versicherungsperiode, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist, der Versicherungsnehmer spätestens für diesen Zeitpunkt. 2Kündigt der Versicherungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.
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Rechtsprechung zu § 113 VVG a.F.
5 Entscheidungen zu § 113 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 27.03.1991 - IV ZR 130/90
Unzulässige ARB-Kündigungsregelung
- BGH, 20.01.2010 - IV ZR 24/09
Schaustellerkaskoversicherung: Verletzung der Obliegenheit zur ständigen ...
- LG Köln, 16.03.1973 - 22 O 150/72
Unzumutbarkeit der Geschäftsausführung
- OLG Nürnberg, 25.10.1990 - 8 U 1678/90
Kündigung eines Familienversicherungsvertrages nach einer Entschädigungszahlung; ...
- OLG Düsseldorf, 31.10.1967 - 4 U 93/67