Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 113 VVG.
Zur nun geltenden Fassung von § 113 VVG.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
3. Titel - Hagelversicherung (§§ 108 - 115a) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
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1Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, der Versicherer nur für den Schluß der Versicherungsperiode, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist, der Versicherungsnehmer spätestens für diesen Zeitpunkt. 2Kündigt der Versicherungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.
Rechtsprechung zu § 113 VVG a.F.
5 Entscheidungen zu § 113 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 20.01.2010 - IV ZR 24/09
Schaustellerkaskoversicherung: Verletzung der Obliegenheit zur ständigen ...
- BGH, 27.03.1991 - IV ZR 130/90
Unzulässige ARB-Kündigungsregelung
- LG Köln, 16.03.1973 - 22 O 150/72
Unzumutbarkeit der Geschäftsausführung
- OLG Nürnberg, 25.10.1990 - 8 U 1678/90
Kündigung eines Familienversicherungsvertrages nach einer Entschädigungszahlung; ...
- OLG Düsseldorf, 31.10.1967 - 4 U 93/67