Zur nun geltenden Fassung von § 114 VVG.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
3. Titel - Hagelversicherung (§§ 108 - 115a) |
(1) Im Falle der Veräußerung oder der Zwangsversteigerung der versicherten Bodenerzeugnisse kann der Versicherer dem Erwerber das Versicherungsverhältnis nur für den Schluß der Versicherungsperiode kündigen, in welcher er von dem Eigentumsübergang Kenntnis erlangt; die in § 70 Abs. 1 vorgesehenen Beschränkungen des Kündigungsrechts finden keine Anwendung.
(2) 1Wird der Eigentumsübergang dem Versicherer nicht rechtzeitig angezeigt, so ist der Versicherer, wenn der Versicherungsfall nach dem Schluß der Versicherungsperiode eintritt, in welcher ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, von der Verpflichtung zur Leistung frei. 2Die Verpflichtung bleibt jedoch bestehen, wenn der Versicherer von dem Eigentumswechsel so früh Kenntnis erlangt hat, daß er zum Schluß der Versicherungsperiode kündigen konnte.
Rechtsprechung zu § 114 VVG a.F.
Querverweise
Auf § 114 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Schadensversicherung
- Hagelversicherung
- § 115a