Wasserhaushaltsgesetz a.F.
| Zweiter Teil - Bestimmungen für oberirdische Gewässer (§§ 23 - 32) |
| Vierter Abschnitt - Hochwasserschutz (§§ 31a - 32) |
(1) 1Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete, die Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 1 sind, aber keiner Festsetzung nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 bedürfen oder die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen überschwemmt werden können. 2Durch Landesrecht wird geregelt, dass die Gebiete nach Satz 1, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, zu ermitteln und in Kartenform darzustellen sind.
(2) Durch Landesrecht werden für die überschwemmungsgefährdeten Gebiete die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Überschwemmung geregelt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.2005
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.05.2005 | Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes | 03.05.2005 |
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Rechtsprechung zu § 31c WHG a.F.
Entscheidung zu § 31c WHG a.F. in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2006 - 20 B 1252/05
Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen ...
Querverweise
Auf § 31c WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
- § 37 (Wasserbuch)
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 42 (Anpassung des Landesrechts)