Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 87 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Siebenter Teil - Zwangsverpflichtungen (§§ 86 - 93) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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Erfordert es die Feststellung nutzbarer Grundwasservorkommen für die öffentliche Wasserversorgung oder die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten oder von Zonen solcher Gebiete, Aufschluß über die Untergrundverhältnisse zu erlangen, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer von Grundstücken verpflichten, vorübergehend Grab- oder Bohrarbeiten, Pumpversuche und die Entnahme von Bodenproben gegen Entschädigung zu dulden.
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