Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 88 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Siebenter Teil - Zwangsverpflichtungen (§§ 86 - 93)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 88
Durchleiten von Wasser

(1) Liegt es im gemeinwirtschaftlichen, gesundheitlichen oder landeskulturellen Interesse, das auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks befindliche Wasser abzuleiten oder einem Grundstück Wasser für Zwecke der Bewässerung zuzuleiten und ist dies nur über ein fremdes Grundstück zweckmäßig ausführbar, so kann die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer dieses Grundstücks verpflichten, die Durchleitung sowie die Herstellung und Unterhaltung der hierzu notwendigen Einrichtungen gegen Entschädigung zu dulden.

(2) Ist die Versorgung eines Grundstücks mit Trink- oder Brauchwasser, die Ableitung des auf einem Grundstück anfallenden Abwassers oder ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung nur bei Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks zweckmäßig ausführbar, so kann die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer dieses Grundstücks verpflichten, die Benutzung des Grundstücks sowie die Herstellung und Unterhaltung der hierzu notwendigen Einrichtungen gegen Entschädigung zu dulden.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Änderung einer Anlage, insbesondere die Verstärkung vorhandener Zu- oder Ableitungen. 2Sie gelten nicht für das Durchleiten durch bebaute Grundstücke, Hofräume und Hausgärten, doch kann die Ortspolizeibehörde in besonderen Fällen die Eigentümer dieser Grundstücke verpflichten, das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in dichten Leitungen zu dulden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Nachteile für das zu belastende Grundstück größer sind als der durch die Inanspruchnahme zu erzielende Nutzen.

(5) 1Der in Anspruch genommene Eigentümer kann verlangen, daß ihm die Mitbenutzung der Zu- oder Ableitungseinrichtungen gestattet wird, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihres Zwecks möglich ist. 2In diesem Falle hat er zu den Kosten der Herstellung, des Betriebs und der Unterhaltung der Einrichtungen in dem den beiderseitigen Vorteilen entsprechenden Verhältnis beizutragen. 3Er hat auch die Kosten von Änderungen der Zu- oder Ableitungseinrichtungen zu tragen, soweit sie lediglich durch die von ihm beanspruchte Mitbenutzung entstehen.

(6) 1Der Eigentümer des Grundstücks, der nach den Absätzen 1 bis 3 Anlagen zu dulden hat, kann deren Verlegung auf eine andere geeignete Stelle des gleichen oder eines anderen ihm gehörenden Grundstücks verlangen, wenn die Durchleitung an der bisherigen Stelle für ihn besonders nachteilig ist oder er bei Verlegung der Anlagen den belasteten Grundstücksteil mit erheblich größerem Vorteil verwenden oder verwerten könnte. 2Die Kosten der Verlegung hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks zu tragen; der Berechtigte hat dazu entsprechend beizutragen, wenn die Verlegung auch für ihn Vorteile bringt. 3Ist die Verlegung der Zu- oder Ableitungseinrichtungen auf Grundstücke des belasteten Eigentümers nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann er die Aufhebung der Belastung verlangen, wenn die Zu- oder Ableitung über Grundstücke Dritter ohne erhebliche Nachteile möglich ist und er die Kosten der Verlegung übernimmt.

(7) Im Rahmen des Hinterliegergebrauchs kann der Hinterlieger in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Belastung des Anliegergrundstücks verlangen.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.

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