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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 88 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 80 - 98)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Verfahrensbestimmungen (§§ 86 - 91)   
Gliederung
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§ 88
Aussetzung auf Grund von Einwendungen

(1) 1Werden Einwendungen auf Grund von Privatrechtsverhältnissen erhoben, so kann das Verwaltungsverfahren ausgesetzt werden, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen; es muss ausgesetzt werden, wenn der Antrag beim Bestehen des Rechts abzuweisen wäre. 2Bei Aussetzung des Verfahrens ist zu bestimmen, bis wann die Klage erhoben sein muss. 3Wird die Prozessführung verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.

(2) 1Wird einem Antrag stattgegeben, bevor über das Bestehen des Rechts rechtskräftig entschieden worden ist, so bleibt die Entscheidung über die bei Bestehen des Rechts festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen vorbehalten. 2Über die sonstigen nicht erledigten Einwendungen wird entschieden.

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Rechtsprechung zu § 88 WasserG

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