Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 89 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 80 - 98)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Verfahrensbestimmungen (§§ 86 - 91)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 89
Sicherheitsleistung, Versicherung

Die Wasserbehörde kann eine Sicherheitsleistung, insbesondere den Nachweis einer Versicherung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben, Inhalts- und Nebenbestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern.

Was ist das?

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