Zur aktuellen Fassung von § 1046 ZPO.
Zivilprozeßordnung
10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
5. Abschnitt - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050) |
(1) 1Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. 2Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Schriftstücke vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht läßt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1046 ZPO a.F.
8 Entscheidungen zu § 1046 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 09.03.2023 - I ZB 33/22
Wirkung der abweisenden Entscheidung in einem Aufhebungsverfahren im ...
- OLG Stuttgart, 20.12.2001 - 1 Sch 16/01
- BGH, 23.02.2006 - III ZB 50/05
Entscheidung im Verfahren über die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs bei ...
- BayObLG, 12.04.2000 - 4Z Sch 2/00
Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen im Rahmen des Schiedsverfahrens
- OLG Düsseldorf, 23.03.2000 - 6 Sch 2/99
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 19.08.2003 - 6 Sch 2/99
Zur Zulässigkeit der Aufgebung eines Schiedsspruches durch ein deutsches Gericht
- OLG Düsseldorf, 19.08.2003 - 6 Sch 2/99
- OLG Köln, 02.12.1999 - 9 Sch 14/99
- OLG Brandenburg, 05.01.2000 - 8 Sch 6/99
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Entscheidungen über Vollstreckungstitel ...