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Zur aktuellen Fassung von § 1066 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)   
   10. Abschnitt - Außervertragliche Schiedsgerichte (§ 1066)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung
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Textdarstellung

  

§ 1066
Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Buches

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

§ 1066Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Buches
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