Zur aktuellen Fassung von § 1044 ZPO.
Zivilprozeßordnung
10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
5. Abschnitt - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050) |
1Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. 2Der Antrag muß die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
Rechtsprechung zu § 1044 ZPO a.F.
20 Entscheidungen zu § 1044 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 21.12.2023 - I ZB 37/23
Fehlentscheidungen in der Sache sind bei Schiedssprüchen hinzunehmen!
- BGH, 27.07.2023 - I ZB 43/22
Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf ...
- BGH, 27.07.2023 - I ZB 74/22
Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf ...
- BGH, 27.07.2023 - I ZB 75/22
Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf ...
- BGH, 16.12.2010 - III ZB 100/09
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Einwand der ...
- BGH, 09.03.2023 - I ZB 33/22
Wirkung der abweisenden Entscheidung in einem Aufhebungsverfahren im ...
- BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Befangenheit eines ...
- OLG Schleswig, 30.03.2000 - 16 SchH 5/99
Anforderungen an ein Urteil des Schiedsgerichts; Widerklage auf Schadensersatz ...
- BGH, 15.01.2009 - III ZB 83/07
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
- BayObLG, 17.09.1998 - 4Z Sch 1/98
Anwendbarkeit alten oder neuen Schiedsrechts bei ausländischen Schiedssprüchen
Querverweise
Auf § 1044 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)