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Zur aktuellen Fassung von § 1044 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)   
   5. Abschnitt - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050)   
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Textdarstellung

  

§ 1044
Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

1Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. 2Der Antrag muß die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.

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