Zur aktuellen Fassung von § 1058 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| 6. Abschnitt - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens (§§ 1051 - 1058) |
(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,
(2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.
(3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.
(4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.
(5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.
kollegium § 1053Vergleich § 1054Form und Inhalt des Schiedsspruchs § 1055Wirkungen des Schiedsspruchs § 1056Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1057Entscheidung über die Kosten § 1058Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
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