Zur aktuellen Fassung von § 238 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
4. Titel - Folgen der Versäumung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230 - 238) |
(1) 1Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozeßhandlung zu verbinden. 2Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) 1Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten. 2Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Rechtsprechung zu § 238 ZPO a.F.
Entscheidung zu § 238 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 14.03.2002 - V ZB 6/02
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ...