Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 370 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c)   
   1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   5. Titel - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 370

(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.

(2) 1In dem Beweisbeschluß, der anordnet, daß die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgericht bestimmt werden. 2Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekanntgemacht.

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