Zur aktuellen Fassung von § 4 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| 1. Titel - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften (§§ 1 - 11) |
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
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Rechtsprechung zu § 4 ZPO a.F.
Entscheidung zu § 4 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 12.03.2026 - 12 U 50/25
Zu den Anforderungen an ein verzugsbegründendes Aufforderungsschreiben des ...