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Zur aktuellen Fassung von § 593 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   5. Buch - Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 - 605a)   
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Textdarstellung

  

§ 593

(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkundenprozeß geklagt werde.

(2) 1Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. 2Im letzteren Fall muß zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.

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