Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 603 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 603 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 5. Buch - Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 - 605a) |
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
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Querverweise
Auf § 603 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Urkunden- und Wechselprozeß
- § 605a