Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 806a ZPO.

Zivilprozeßordnung

   8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   2. Abschnitt - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a)   
   1. Titel - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   I. Allgemeine Vorschriften (§§ 803 - 807)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 806a

(1) Erhält der Gerichtsvollzieher anläßlich der Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Schriftstücke Kenntnis von Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so teilt er Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie den Grund der Forderungen und für diese bestehende Sicherheiten dem Gläubiger mit.

(2) 1Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Wohnung nicht an und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so kann der Gerichtsvollzieher die zum Hausstand des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen. 2Diese sind zu einer Auskunft nicht verpflichtet und vom Gerichtsvollzieher auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. 3Seine Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit.

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